Wir wollen Ihnen mit unseren Informationen Hilfestellung leisten bei den gesetzlichen Regelungen (in Anlehnung an die Veröffentlichungen der Krankentransport- Richtlinien § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 SGB V) zur Krankenbeförderung.

Auch Fahrgäste mit klappbaren Rollstühlen sind für uns kein Hindernis. Wir helfen Ihnen gerne.

Weitere Informationen zu den Krankentransporten lesen sie bitte » hier nach.

Grundsätzlich gilt:

Alle Fahrten müssen im Voraus durch den Arzt/ Zahnarzt als zwingend medizinisch notwendig verordnet und von Ihrer Krankenkasse genehmigt werden (Ausnahme: Fahrten zur stationären Behandlung). Mit Ihrer Unterschrift, auf der Rückseite der Verordnung, bestätigen Sie die Durchführung der Fahrt. Eventuelle Wartezeit bestätigen Sie bitte, ebenfalls auf der Rückseite, mit einer zweiten Unterschrift.

Kur-, Reha- und ambulante Behandlungsfahrten (Arztbesuche, Krankengymnastik, ambulante Behandlungen im Krankenhaus):

Ausnahmsweise Zulässigkeit bei Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit den Buchstaben „aG“, „H“ oder „BI“ und Personen ab dem Pflegegrad 3 (früher Pflegestufe 2) ; auf ärztliche Anordnung in Sonderfällen auch Personen ohne diesen amtlichen Nachweis: Bitte beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Genehmigung für die geplante Fahrt. Die Genehmigung händigen sie uns bitte bei Durchführung der Fahrt aus, wir reichen sie dann bei der Rechnungsstellung an die Krankenkasse mit ein. Beachten Sie bitte, dass von Ihnen ein gesetzlicher Eigenanteil* pro Fahrt, bis zur persönlichen Belastungsgrenze, zu entrichten ist.

Dialyse-, Chemo-, Strahlentherapiefahrten

Bitte beantragen Sie bei Ihrer Krankenkasse eine Genehmigung für die geplanten Fahrten, ihr Arzt hat Ihnen dafür eine Serienverordnung ausgestellt. Die meist zeitlich befristete Genehmigung von Ihrer Krankenkasse händigen sie uns bitte bei Durchführung der ersten Fahrt aus, wir reichen sie dann bei der Rechnungsstellung an die Krankenkasse mit ein. Beachten Sie bitte, dass von Ihnen ein gesetzlicher Eigenanteil* pro Fahrt, bis zur persönlichen Belastungsgrenze, zu entrichten ist.

Stationäre Behandlungen

Als solche gelten Einlieferungen oder Entlassungen bei Krankenhausaufenthalten von mehr als einem Tag. Auch hier ist eine Verordnung über die medizinische Notwendigkeit Ihres Arztes oder des behandelnden Krankenhauses erforderlich. Beachten Sie bitte, dass von Ihnen ein gesetzlicher Eigenanteil* pro Fahrt, bis zur persönlichen Belastungsgrenze, zu entrichten ist.

Hinweis:

Gerne befördern wir Sie auch ohne vorherige Genehmigung. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass bei Nichtbezahlung durch Ihre Krankenkassen, wir Ihnen die Kosten privat in Rechnung stellen. Mit dieser Rechnung können Sie dann ggf. selbst eine Erstattung bei Ihrer Krankenkasse beantragen.

Unfallkassen, Berufsgenossenschaften

Tritt ein bei Berufs- bzw. Schulunfällen. Eine ärztliche Verordnung über die medizinische Notwendigkeit ist auch hier erforderlich. Es ist keine vorherige Genehmigung erforderlich, es ist kein Eigenanteil zu entrichten.

Gesetzlicher Eigenanteil

*Beachten Sie bitte, dass von Ihnen ein gesetzlicher Eigenanteil pro Fahrt, bis zur persönlichen Belastungsgrenze, zu entrichten ist. Dieser beträgt 10% des Fahrpreises, mind. 5,00€ bis maximal 10,00€ und wird Ihnen in Rechnung gestellt.

Je nach Krankenkasse ist dieser Eigenanteil bei Serienfahrten entweder für jede Fahrt oder für die erste und letzte Fahrt zu zahlen, hierüber klärt sie Ihr zuständiger Sachbearbeiter bzw. das Genehmigungsschreiben Ihrer Krankenkasse auf. Nach erreichen Ihrer persönlichen Belastungsgrenze (1% bei chronisch Kranken bzw. 2% Ihres Familien- Jahresbruttoeinkommen) können Sie eine Befreiung vom Eigenanteil bei Ihrer Krankenkasse beantragen. Bitte legen Sie uns ihren Befreiungsausweis dann vor.

Bitte beachten Sie:
Für die Beantragung Ihrer Befreiung müssen Sie alle vorher bezahlen Fahrkosten belegen, bitte bewahren Sie hierfür alle Rechnungen/ Quittungen Ihrer geleisteten Zuzahlungen auf und reichen diese bei Ihrer Krankenkasse ein. Die von der Krankenkasse ausgestellten Befreiungsausweise sind immer nur bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gültig.